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Wie ist das mit dem Betriebsurlaub?

Wenn der Betrieb auf Urlaub geht

Vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben ist es keine Seltenheit, dass über die warmen Sommermonate hinweg eine generelle Sperre gegeben ist.

Wichtige Informationen

Natürlich bestimmt in erster Linie der Chef selbst, wann der Betrieb auf Urlaub geht. Dennoch muss dies im Vorfeld mit den Arbeitnehmern besprochen werden. Es muss hierbei nicht nur auf die Erfordernisse des jeweiligen Betriebes geachtet werden. Auch die Bedürfnisse des Angestellten oder des Arbeiters sind zu beachten. Daher ist die einseitige Anordnung durch den Chef bei einem Betriebsurlaub gesetzlich nicht rechtmäßig. Wird nicht jeder Arbeitnehmer einzeln zur Urlaubssperre befragt und gibt seine Zustimmung, darf der Betrieb von Gesetzeswegen her nicht geschlossen werden. Zudem muss der Aushang der geplanten Urlaubssperre rechtzeitig erfolgen, so dass sich jeder Arbeitnehmer dazu äußern kann.

Was ist wenn die Betriebssperre nicht passt?

Sollte der Arbeitnehmer der geplanten Betriebssperre nicht zustimmen, gibt es ebenfalls gesetzliche Regelungen. Bietet sich für den Arbeitnehmer keine Erholungsmöglichkeit während des Betriebsurlaubes muss er dem Aushang nicht zustimmen. Der Arbeitnehmer hat dann nicht nur ein Recht auf die Zahlung des Entgeltes, sondern zusätzlich dürfen keine Urlaubstage abgezogen werden.

Stehen nicht mehr ausreichend Urlaubstage zur Verfügung kann der Arbeitnehmer entweder unbezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen oder auf den sogenannten Urlaubsvorgriff beharren.

Zu beachten ist auch, wie lange der Betriebsurlaub geplant wird. Dem Arbeitnehmer müssen auch nach der geplanten Sperre des Betriebes immer noch Urlaubstage für das restliche Jahr verbleiben, um sich zwischenzeitlich erholen zu können. So ist beispielsweise eine zweiwöchige Betriebssperre im Juli erlaubt, 5 Wochen wären gesetzlich nicht mehr gedeckt.

@ Stefan Zerfaß / PIXELIO



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